Freitag, 30. März 2018

Umsatzbesteuerung öffentlich-rechtlicher Unternehmen

Zum Antrag „Umsatzsteuerpflicht öffentlich-rechtlicher Organisationen“ erklärt die stellvertretende Vorsitzende und haushaltspolitische Sprecherin der FDP-Bürgerschaftsfraktion, Jennyfer Dutschke:

„Wenn städtische Unternehmen mit ihren Leistungen der Umsatzsteuer unterworfen werden, hat das Auswirkungen auf die finanzielle Situation Hamburgs. Entweder subventioniert der Staat die öffentlichen Unternehmen mit Steuermitteln aus dem Haushalt, um diese Mehrbelastung auszugleichen, oder er reicht sie in Form von Preissteigerungen an die Bürger weiter. Hamburger müssen dann womöglich mit höheren Müll- und Abwassergebühren, höheren Kosten für Bestattungen oder einem Anstieg des Rundfunkbeitrags rechnen. Auch Leistungen für die Verwaltung können teurer werden. Letztlich stellt sich damit die Frage, ob Unternehmen wie z.B. Dataport überhaupt noch wettbewerbsfähig betrieben werden können, wenn das Umsatzsteuerprivileg wegfällt.

Rot-Grün muss Klarheit schaffen und darf diese Problematik nicht länger aussitzen. Wir fordern den Senat auf, zu untersuchen, welche städtischen Betriebe hiervon betroffen sind und welche Auswirkungen die Umsatzbesteuerung für den Haushalt sowie für die Gebühren- und Beitragszahler haben wird. Die Ergebnisse müssen der Bürgerschaft zeitnah vorgelegt werden, damit das Parlament sie bewerten und ggf. Maßnahmen ergreifen kann, um Mehrbelastungen für den Bürger zu vermeiden.“


Hintergrund: Infolge von Urteilen zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Europäischen Union wurde 2015 eine Anpassung der Umsatzsteuergesetzgebung vorgenommen. Seitdem gilt für Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, sogenannte juristische Personen öffentlichen Rechts (jPöR), dass sie gemäß § 2b UStG der Umsatzsteuer unterworfen sind, soweit sie nicht Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Es darf dabei jedoch nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommen. Die öffentlich-rechtlichen Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) haben von einer Übergangsregelung Gebrauch gemacht, die eine Umsatzbesteuerung erst ab dem Jahr 2021 vorsieht. Für das öffentliche Unternehmen, dessen Leistungen ab 2021 erstmals der Umsatzsteuer unterworfen werden, stellt die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe dar, die ausgeglichen werden muss.
Zwar ist die Freie und Hansestadt Hamburg an dem Umsatzsteueraufkommen beteiligt. Knapp über 50% des Umsatzsteueraufkommens werden jedoch an den Bund abgeführt, nur knapp 40 % verbleiben beim Land, fließen in den Länderfinanzausgleich ein und ein Teil wird an die EU abgeführt. Folglich ist die Umsatzbesteuerung von Leistungen öffentlicher Unternehmen kein „Rechte Tasche, Linke Tasche“-Thema für Hamburg.

Unseren Antrag finden Sie hier.

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